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HAZET – Das Werkzeug logo

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

A. Allgemeine Bestimmungen

I. Geltung

  1. Allen Angeboten, Verkäufen, Lieferungen und Leistungen der HAZET-WERK Hermann Zerver GmbH & Co. KG (nachfolgend: „HAZET“) mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender vertretbarer und nicht vertretbarer Sachen liegen ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „Geschäftsbedingungen“) zugrunde. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers im Sinne der §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches („BGB“), insbesondere Einkaufsbedingungen des Vertragspartners (nachfolgend: „Käufer“) gelten in keinem Fall, auch dann nicht, wenn HAZET ihnen nach Eingang nicht erneut widersprechen sollte.
  2. Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die HAZET mit ihren Vertragspartnern über ihre Lieferungen und Leistungen schließt. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass HAZET in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
  3. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Bedingungen sind nur bei Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung wirksam. Die Schriftform im Sinne dieser Geschäftsbedingungen umfasst auch die Textform
  4. Im Übrigen sind, sofern in diesen Bedingungen keine anderen Regelungen getroffen sind, für die Auslegung der verschiedenen Lieferbedingungen die INCOTERMS® 2020 maßgebend.
  5. Die personenbezogenen Daten des Käufers und seiner Angestellten werden von HAZET entsprechend den Vorgaben der DSGVO gespeichert und verarbeitet.

II. Angebote und Vertragsschluss

  1. Angebote von HAZET sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen kann HAZET innerhalb von 14 Tagen annehmen. Der Käufer ist insoweit mindestens für diesen Zeitraum an seine Bestellung gebunden. Eine Bestellung gilt als angenommen, wenn sie von HAZET gegenüber dem Käufer schriftlich bestätigt wird. Lieferung und Rechnung gelten gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
  2. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen und dergl.) behält sich HAZET Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn sie zur Weitergabe bestimmt sind. Anderenfalls sind sie HAZET auf Verlangen zurückzugeben.

III. Preise

  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von HAZET, und zwar netto Kasse ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, zzgl. Fracht ab Werk oder Lager und schließen Außenverpackung, Porto und Wertsicherung nicht ein.
  2. Wenn der Sendungswert des Käufers Euro 1.000,– netto, d. h. ohne MwSt., übersteigt, erfolgt die Lieferung frei Haus des Käufers innerhalb Deutschlands und ohne Berechnung der handelsüblichen Verpackung. Dies gilt ausschließlich nur für Lieferungen an die Käuferadresse. Bei einer abweichenden Lieferadresse gelten die genannten Preise unter Punkt III. 1.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart oder auf der Rechnung angegeben ist, ohne Rücksicht auf die von HAZET zu vertretenen Lieferverzögerungen in Euro sofort und ohne Abzug zahlbar. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht. Soweit nicht anders vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.
  2. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei HAZET.
  3. Soweit Kaufpreisforderungen aufgrund älterer, fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind, ist ein Skontoabzug in jedem Falle unzulässig.
  4. Schecks und bei der Bundesbank rediskontfähige Wechsel nimmt HAZET nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und erfüllungshalber an.
  5. Wechsel oder Schecks werden vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben und gelten erst an dem Tag als Zahlung, an dem HAZET endgültig über den Gegenwert verfügen kann. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten und Auslagen gehen zu Lasten des Käufers.
  6. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, hat der Käufer die jeweilige Forderung mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz i.S.v. § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzögerungsschadens bleibt vorbehalten.
  7. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von HAZET durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Leistungsfähigkeit schließen lassen, kann HAZET vereinbarte Vorleistungen verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Dies gilt auch, soweit HAZETs Leistungspflicht noch nicht fällig ist. HAZET kann in solchen Fällen ferner alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag (ab 10 % der fälligen Forderungen) mindestens drei Wochen gegenüber HAZET in Zahlungsverzug ist, ferner eine erhebliche Herabstufung des für ihn bestehenden Limits bei HAZETs Warenkreditversicherung.
  8. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
  9. Ansprüche gegen HAZET sind nur mit HAZETs schriftlicher Zustimmung abtretbar.

V. Sicherheiten / Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an der gelieferten Ware („Vorbehaltsware“ in diesem Abschnitt A. V.) wird übertragen unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises. Zudem behält sich HAZET das Eigentum an allen gelieferten Waren vor bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen von HAZET, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die HAZET im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Das gilt auch, wenn die Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Bei Vorkasse- oder Bargeschäften im Sinne von § 142 Insolvenzordnung gilt ausschließlich der einfache Eigentumsvorbehalt gemäß A. V. 1. Satz 1, die Erweiterungs- und Verlängerungsformen des Eigentumsvorbehaltes gelten dann nicht.
  2. Der Käufer darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er HAZET gegenüber nicht mit der Zahlung offenstehender Forderungen in Verzug ist, veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer hiermit im Voraus an HAZET ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes der weiterverkauften Vorbehaltswaren einschließlich der gesetzlich vorgesehenen Mehrwertsteuer. HAZET nimmt diese Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
  3. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen von HAZET nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in den Rechnungen von HAZET genannten Rechnungswerte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht HAZET das Miteigentum daran zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt HAZETs Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer HAZET bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für HAZET. Die Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
  4. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung an Dritte einzuziehen.
  5. HAZET ist berechtigt, die unter A. V. Ziff. 4 erteilte Einziehungsermächtigung im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers sowie im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gem. A. IV. 7. zu widerrufen. Auch ohne einen solchen Widerruf erlischt die Einziehungsermächtigung mit der Stellung eines Eigenantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder mit der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in einem Insolvenzantragsverfahren. Auf Verlangen hat der Käufer HAZET die abgetretenen Forderungen sowie deren Schuldner bekannt zu machen und die für eine Forderungseinziehung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf besonderes Verlangen von HAZET legt der Käufer den betreffenden Drittschuldnern die erfolgten Abtretungen offen.
  6. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Käufer Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte entstehen, werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten anstelle des Veräußerungserlöses und im selben Umfang ebenfalls im Voraus an HAZET abgetreten.
  7. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen gelten bis zur vollständigen Freistellung auch für Eventualverbindlichkeiten, die HAZET im Interesse des Käufers eingegangen ist.
  8. Verfügungen, die den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, darf der Käufer über die Vorbehaltsware nicht treffen oder zulassen.
  9. Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen der Rechte von HAZET hat der Käufer HAZET unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die für eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 der Zivilprozessordnung (ZPO) benötigt werden. Soweit HAZET Ausfall erleidet, weil ein Dritter die von ihm an HAZET zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO nicht erbringen kann, haftet der Käufer.
  10. HAZET ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  11. Übersteigt der Wert der Sicherheiten einschließlich der Aufrechnungsmöglichkeiten die gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %, ist HAZET auf Verlangen des Käufers verpflichtet, Sicherheiten nach Wahl von HAZET freizugeben.

VI. Warenrücknahme

  1. Sofern HAZET nicht zur Rücknahme von Waren verpflichtet ist, wird HAZET Ware nur zurücknehmen, sofern die Ware aktuell, originalverpackt und wiederverkaufsfähig ist und sofern HAZET der Rücknahme vorher schriftlich zugestimmt hat. Die Rücksendung muss kostenfrei erfolgen.
  2. Eine Gutschrift für gemäß A. VI. 1. zurückgenommene Ware erfolgt mit 80 % des berechneten Preises. Kosten für etwaige Aufarbeitung und Neuverpackung werden zusätzlich gekürzt. Die Verrechnung der Gutschrift kann nur mit neuen Warenlieferungen vorgenommen werden. Isolierte Werkzeuge können aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht zurückgenommen werden.

B. Lieferungen, Gewährleistung, Haftung

I. Lieferfristen, Liefertermine

  1. Von HAZET in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
  2. Die Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Auslieferung, d. h. Absendung ab Werk oder Lager; sie gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden von HAZET nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
  3. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet der Rechte von HAZET aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, während dessen der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
  5. HAZET ist berechtigt, ausstehende Lieferungen zurückzuhalten, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn die begründete Besorgnis besteht, dass er dieser nicht nachkommen kann (Zurückbehaltungsrecht). HAZET behält sich in jedem Fall die Lieferung gegen Vorkasse oder per Nachnahme vor.
  6. HAZETs Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger, rechtzeitiger und vertragsgemäßer Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch HAZET verschuldet. Wenn HAZET mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug ist, kann der Käufer Ersatz des Verzugsschadens neben der Leistung verlangen; bei leichter Fahrlässigkeit jedoch beschränkt auf höchstens 10 % des vereinbarten Preises für die in Verzug geratene Lieferung oder Leistung. Das Recht des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von B. VII. bleibt unberührt.

II. Sonderbedingungen bei Warenabrufvereinbarung

  1. Bei Abschlüssen mit fortlaufenden Auslieferungen sind HAZET Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so ist HAZET nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

III. Höhere Gewalt und sonstige Lieferbehinderungen

  1. Ereignisse höherer Gewalt, wie zum Beispiel Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Pandemie oder Epidemie, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer sowie sonstige Umstände, die HAZET nicht zu vertreten hat und die Lieferung oder Leistungen von HAZET wesentlich behindern, berechtigen HAZET, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt unabhängig davon, ob vorgenannte Umstände bei HAZET, den Vorlieferanten oder einem der Unterlieferer eintreten.
  2. Der Käufer kann von HAZET die Erklärung verlangen, ob innerhalb angemessener Frist geliefert wird oder man vom Vertrag zurücktreten möchte. Erklärt sich HAZET innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Käufer seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles der Lieferung zurücktreten.
  3. Die gegenüber HAZET abgegebene Erklärung des Vorlieferanten oder Unterlieferers über bei ihm eingetretene Umstände gemäß B. III. 1. gilt als ausreichender Beweis, dass HAZET ohne Verschulden an der Lieferung gehindert ist.

IV. Versand und Gefahrenübergang

  1. Der Spediteur oder Frachtführer wird von HAZET bestimmt. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl von HAZET überlassen und zwar unter Ausschluss jeder Haftung.
  2. Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Waren müssen sofort abgerufen werden. Anderenfalls ist HAZET berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach freiem Ermessen zu lagern und als ab Werk oder Lager geliefert zu berechnen. Bei frachtfreier Lieferung ist das Transportmittel sofort zu entladen. Wartezeiten gehen stets zu Lasten des Käufers.
  3. Sofern nichts Anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers – z. B. auch bei frachtfreier Lieferung – geht in jedem Falle – einschließlich einer Beschlagnahme – die Gefahr auf den Käufer über.
  4. Zumutbare vorzeitige Lieferungen sowie handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig.
  5. Bei Sonderanfertigungen darf die Bestellmenge um bis zu 10 % unter- oder überschritten werden. Zu den Sonderanfertigungen zählen ebenfalls Serienartikel, die auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers besonders zu kennzeichnen sind. Ein Rücktrittsrecht steht dem Käufer nicht zu. Die Ware wird von HAZET nicht zurückgenommen.

V. Mängel und Gewährleistung

  1. Die inneren und äußeren Eigenschaften der gelieferten Ware bestimmen sich vorrangig nach der vereinbarten Beschaffenheit. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen in Prospekten, Katalogen, Anzeigen oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen, soweit sie durch eine ausdrückliche Bezugnahme Vertragsbestandteil geworden sind. Handelsübliche Abweichungen oder Änderungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Nutzbarkeit zum vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
  2. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet HAZET eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. B. V. 1. ergibt, im Übrigen sind Waren mit digitalen Elementen gemäß § 327a Abs. 3 BGB und digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen gemäß §§ 327 und 327a BGB („digitale Produkte“) sind nicht von HAZET zu aktualisieren. Ist eine Aktualisierung vertraglich vereinbart, endet der Zeitraum, in dem HAZET Aktualisierungen für digitale Produkte oder Ware mit digitalen Elementen zur Verfügung zu stellen hat, in jedem Falle spätestens mit Verjährung der Gewährleistungsansprüche nach Ziffer B. VII. 5.
  3. Soweit die Ware die vereinbarte Beschaffenheit gem. Ziffer B. V. 1 aufweist oder sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, kann sich der Käufer nicht darauf berufen, dass sich die Ware nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dieser Art üblich ist und die der Käufer erwartet hat. Insoweit ist HAZETs Haftung nach Maßgabe dieses Abschnitts B. V. sowie des Abschnitts B. VII. dieser Bedingungen ausgeschlossen.
  4. Der Käufer hat empfangene Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich, spätestens aber in 7 Tagen in Textform gerügt werden, versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform gerügt werden. Transportschäden und offene Mängel muss der Käufer zudem sofort bei dem zuständigen Spediteur, Transport- bzw. Frachtführer oder Postamt sowie HAZET melden.
  5. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist der Käufer zur sorgfältigen Abnahme- oder Erstmusterprüfung verpflichtet. Eine Erstbemusterung entbindet den Käufer nicht von der Eingangskontrolle der Serienteile. Bei der Lieferung von Serienteilen ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Käufer bei sorgfältiger Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
  6. HAZET ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an HAZET zurückzusenden; HAZET übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Zustimmung von HAZET Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
  7. Hat die gelieferte Ware einen Sachmangel, ist HAZET innerhalb angemessener Frist nach Wahl von HAZET zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. HAZET ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  8. Für Defekte, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, nicht durch HAZET verursachte fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht HAZET ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne HAZETs Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter.
  9. Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansonsten bestehen gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen HAZET nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängelhaftung hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  10. HAZET übernimmt Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung in jedem Fall nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, nicht unverhältnismäßig sind. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt spätestens dann vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus- und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen.Weitergehende Ansprüche des Käufers gegen HAZET und dessen Erfüllungsgehilfen wegen Sachmängeln sind vorbehaltlich der Regelung gemäß B.VI. und B. VII. dieser Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.
  11. Falls die Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird HAZET nach Wahl und auf Kosten von HAZET den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder Käufer durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt HAZET dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers unterliegen den Beschränkungen von B. VII Geschäftsbedingungen..
  12. Falls Dritte Ansprüche wegen einer Schutzrechtsverletzung geltend machen, wird der Käufer HAZET ermöglichen, dass HAZET sich auf eigene Kosten an der Rechtsverteidigung gegen solche Ansprüche beteiligt, insbesondere durch eine sog. Nebenintervention im Sinne der Zivilprozessordnung. Der Käufer wird HAZET bei der Vorbereitung und Durchführung der Rechtsverteidigung bzw. Vergleichsverhandlung in angemessenem Umfang unterstützen. HAZET wird dem Käufer alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung gegen diese Inanspruchnahme erstatten, wobei Rechtsanwaltskosten auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes („RVG“) erstattet werden.
  13. Voraussetzung für die Ansprüche des Käufers nach B. V. 12. gegen HAZET ist, dass
  14. a) der Käufer HAZET unverzüglich schriftlich informiert, wenn in Bezug auf die gelieferten Waren Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten und/ oder Urheberrechten Dritter gegenüber dem Käufer geltend gemacht werden,
  15. b) Der Käufer HAZET die Kontrolle über die Rechtsverteidigung einräumt und im Rahmen der Rechtsverteidigung und/oder bei Vergleichsverhandlungen nur und stets im Einvernehmen mit HAZET agiert und
  16. c) die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich den von HAZET gelieferten Waren ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.

VI. Garantie

  1. Unabhängig von den dem Käufer ggf. zustehenden Sachmängelrechten nach B. V., gewährt HAZET auf alle Werkzeuge eine Vollgarantie bei Material- und Fertigungsfehlern. Ausgeschlossen von der Vollgarantie sind Adapter. Die Vollgarantie bei Steckschlüsseln für die Maschinenbetätigung beschränkt sich auf Material- bzw. Fertigungsfehler. Nicht unter die Garantie fallen die normale Abnutzung und/oder der Ermüdungsbruch eines Werkzeuges sowie Verschleißteile. Ausgeschlossen von der Vollgarantie sind auch Werkzeuge, die aufgrund hohen Alters oder durch den nicht vorschriftsgemäßen oder nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr funktionstüchtig sind. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang die jeweiligen Bedienungsanleitungen und Sicherheitsvorschriften der HAZET Werkzeuge. Auch sind die allgemeinen Sicherheitshinweise sowie die Angaben in dem HAZET Werkzeug-Handbuch zu berücksichtigen. Ein nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch von Werkzeugen liegt insbesondere vorbei:
    • einer Überschreitung der normalen oder vorgeschriebenen Belastbarkeit des Werkzeuges (zum Beispiel bei Gebrauch eines Seitenschneiders auf zu hartem Draht oder bei Meißeln, Körnern oder Durchtreibern, die auf zu hartem Stahl oder für zu schwere Arbeiten eingesetzt werden).
    • dem Weitergebrauch von Werkzeugen, die schon teilweise beschädigt oder defekt sind.
    • der Betätigung von Schrauben oder Muttern mit Steckschlüsseln der falschen Größe.
    • Werkzeugen, die verändert wurden.
    • dem Einsatz von für die Handbetätigung vorgesehenen Steckschlüsseln auf Schlagschrauben.
    • der unsachgemäßen Benutzung der Werkzeuge (z. B. Verwendung von Schraubendreher als Meißel oder Hebeleisen etc.).
  2. Um von dem Garantierecht Gebrauch zu machen, schickt der Käufer das Werkzeug bei Vorliegen eines Material- oder Fertigungsfehlers frei Haus über den Fachhandel an HAZET. HAZET überprüft das Werkzeug. Bei Vorliegen eines Material- oder Fertigungsfehlers, ersetzt HAZET die Ware oder repariert die Ware kostenlos.

VII. Haftung

  1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet HAZET nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit ist HAZETs Haftung beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
  2. Die Haftungsbeschränkungen aus B. VII. 1. gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit HAZET die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  3. Soweit die Haftung von HAZET ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von HAZET.
  4. Soweit der Käufer gesetzlich verpflichtet ist, wegen eines von HAZET verschuldeten Fehlers der von HAZET produzierten und gelieferten Ware eine Rückrufaktion durchzuführen und soweit HAZET im Außenverhältnis deswegen selbst haften würde, trägt HAZET die mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten nur, soweit die Maßnahmen und Kosten angemessen und notwendig sind, kein milderes gleich wirksames Mittel zur Gefahrenabwehr zur Verfügung steht und sofern vor Auslösung etwaiger Kosten diese mit HAZET abgestimmt wurden. HAZETs Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt.
  5. Soweit nicht anders vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln einschließlich Schadensersatzansprüchen, die dem Käufer gegen HAZET aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Dies gilt nicht, soweit §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 478, 479 oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 des BGB längere Fristen vorschreiben sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. In den Fällen der mangelhaften Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.

VIII. Exportkontrolle

  1. Mit Vertragsschluss, spätestens durch Annahme der Lieferung versichert der Käufer, dass er keine Geschäfte mit den von HAZET gelieferten Waren betreiben wird, die gegen anwendbare gesetzliche Ausfuhrbestimmungen und/oder geltende EU-Sanktionen verstoßen, und insbesondere Weiterlieferungen, Verbringungen und Ausfuhren der gelieferten Güter nur unter Einhaltung anwendbarer gesetzlicher Exportkontrollbestimmungen durchführen wird.
  2. Der Käufer verpflichtet sich, sicherzustellen, dass in die Vertragsabwicklung keine Personen, Organisationen oder Einrichtungen involviert sind oder hierdurch gefördert werden, die in den jeweils geltenden Anti-Terror- und Sanktionslisten der Europäischen Union und der Vereinten aufgeführt sind. Dies gilt auch im Hinblick auf Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Anti-Terror und Sanktionslisten anderer Regierungen aufgeführt sind (insb. US Denied Persons List, US Entity List, US Specially Designated Nationals List, US Debarred List).

C. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist Remscheid. Wir können den Käufer aber auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
  2. Die Rechtsbeziehung zwischen HAZET und dem Käufer unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
  3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Teils bzw. der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Remscheid, im Juni 2024