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HAZET – Das Werkzeug logo

Allgemeine Einkaufsbedingungen HAZET

I. Allgemeines

  1. Unsere Einkaufsbedingungen, die in ihrer jeweils gültigen aktuellen Fassung auch unter www.hazet.de abrufbar sind, gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
  2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Mit Ausführung des Auftrages erkennt der Lieferant unsere Einkaufsbedingungen an. Jede in einer Auftragsbestätigung enthaltene Änderung unserer Bedingungen wird von uns als Ablehnung unseres Auftrages gewertet. Erfolgt die Lieferung/Leistung dennoch, gilt das nach dem Vorhergesagten als Zustimmung zu unseren Einkaufsbedingungen.
  3. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Die Änderung oder Ergänzung von Verträgen, die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossen werden, bedürfen der Schriftform. Die in diesen Einkaufsbedingungen vorgesehene Schriftform wird auch durch die Textform gewahrt.
  4. Unsere Einkaufsbedingungen finden ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Anwendung.

II. Angebot – Angebotsunterlagen

  1. Für die Ausarbeitung eines Angebotes des Lieferanten wird keine Vergütung gewährt. Auf Abweichungen von unseren Anfragen ist im Angebot ausdrücklich hinzuweisen.

III. Bestellung

  1. Bestellungen, Lieferverträge und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Bestellung mittels elektronischem Datenaustausch (EDI) ist zulässig.
  2. Ist die schriftliche oder mittels EDI erfolgte Bestellungsannahme nicht innerhalb von 8 Tagen bei uns eingegangen, behalten wir uns vor, die Bestellung kostenfrei zurückzuziehen.
  3. Wir können, solange der Lieferant seine Verpflichtungen noch nicht voll erfüllt hat, im Rahmen der Zumutbarkeit, Bestelländerungen hinsichtlich der Konstruktion, Ausführung oder Lieferzeit verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (z. B. Mehr- oder Minderkosten, Liefertermine) angemessen einvernehmlich zu regeln.
  4. Der Lieferant hat grundsätzlich selbst zu leisten und darf Unteraufträge nur nach schriftlicher Zustimmung durch uns erteilen.
  5. Falls wir Erst-/Ausfallmuster verlangen, darf der Lieferant erst nach Vorliegen einer entsprechenden schriftlichen Genehmigung durch uns mit der Fertigung des Liefergegenstandes beginnen. Die Vorstellung der Erst-/Ausfallmuster inklusive Erstmusterprüfbericht ist kostenlos, sofern keine davon abweichende Vereinbarung getroffen wird.
  6. Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein, erfolgen Scheckretouren oder wird über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so können wir unbeschadet sonstiger Rechte für den nicht erfüllten Anteil vom Vertrag zurücktreten.

IV. Liefer- und Leistungsumfang

  1. Gehören zum Auftrag Forschung, Konstruktionen, Entwicklungen, Entwürfe oder ähnliche Leistungen, so ist der Lieferant verpflichtet, alle Ergebnisse, insbesondere Konstruktions- und Fertigungszeichnungen sowie Dokumentationen, Benutzerhandbücher etc. an uns zu übergeben und uns unentgeltlich sämtliche uneingeschränkte Nutzungsrechte an diesen Ergebnissen seiner Arbeiten einzuräumen. Bei Entwicklung von Software gehören zum Leistungsumfang insbesondere die Lieferung der Software in Quell- und Objektprogrammform und der Dokumentation der Programmentwicklung und -anwendung; dies gilt auch für spätere Aktualisierungen im Rahmen eines Wartungsvertrages.
  2. Nur Kartonagen mit dem Recycling-System „RESY“ können von uns angenommen werden. Kartonagen ohne den geforderten Aufdruck werden auf Kosten und Risiko des Lieferanten zurückgesandt.
  3. Bei Verwendung von Mehrweg-Verpackungen hat der Lieferant die Verpackung leihweise zur Verfügung zu stellen, wobei wir bei Beschädigung während der Beleihung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Risiko des Lieferanten. Erklären wir uns ausnahmsweise mit der Übernahme der Verpackungskosten einverstanden, sind diese zum Selbstkostenpreis zu berechnen.
  4. Langzeit-Lieferantenerklärungen sind HAZET auf Anforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen.

V. Liefertermine, Vertragsstrafe und Gefahrenübergang

  1. Vereinbarte Termine sind Wareneingangs-/Leistungserfolgstermine und verbindlich einzuhalten. Dies gilt auch für Fristen. Teillieferungen/Leistungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
  2. Gerät der Lieferant in Lieferverzug, sind wir berechtigt, soweit nichts anderes vereinbart, ohne Nachweis eine Schadenspauschale von 0,2 % des Auftragswertes pro Tag, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes zu berechnen, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass uns im Einzelfall ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens auf Grundlage der gesetzlichen Ansprüche bleibt unberührt. Insbesondere sind wir berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Unser Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant den Schadensersatz geleistet hat.
  3. Bestehen vor oder nach Fälligkeit vom Lieferanten zu vertretende Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit oder – Bereitschaft, insbesondere, weil der Lieferant ankündigt, nicht rechtzeitig leisten zu können oder zu wollen, und haben wir ein dringendes Interesse an der Klärung, so können wir dem Lieferanten vor bzw. nach Fälligkeit eine Frist zur Klärung und gegebenenfalls zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft setzen. Nach erfolglosem Fristablauf können wir entsprechend § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten und/oder entsprechend § 280,281 BGB Schadenersatz bzw. Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
  4. Liefert der Lieferant vor dem vereinbarten Liefertermin haben wir das Recht, die Lieferung nach eigenem Ermessen entweder zurückzuweisen oder die Lieferung anzunehmen und den Kaufpreis bis zum vereinbarten Fälligkeitstermin zurückzuhalten.
  5. Bei Kaufverträgen geht die Gefahr stets erst bei Übergabe an das von uns im Rahmen der Bestellung benannte Empfangswerk auf uns über; bei Werkverträgen stets erst nach uneingeschränkter Abnahme des Werkes.

VI. Höhere Gewalt

  1. Beim Eintritt von Ereignissen, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen (z. B. Streiks und Aussperrungen, Betriebsstörungen und Verzögerungen durch Zulieferanten sowie alle Fälle höherer Gewalt) sind wir für die Dauer und den Umfang der Ereignisse von der Abnahmeverpflichtung befreit, sofern wir diese Störung nicht mit zumutbaren Mitteln abwenden können. Wir verpflichten uns, solche Umstände dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen. Bestehen solche Hindernisse für einen längeren Zeitraum und verändert sich die wirtschaftliche Bedeutung des Vertrages, so dass ein Festhalten am Vertrag unzumutbar wäre, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern eine Anpassung im gegenseitigen Einverständnis nicht möglich ist.

VII. Qualität, Dokumentation, Umweltschutz

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, für seine Leistungen und Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, bestehende Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten, technischen Daten, Maße, Gewichte und sonstige Eigenschaften einzuhalten. Produktionen nach unseren Zeichnungen oder von uns genehmigten Mustern müssen den Vorgaben entsprechen. Soweit die Bestellung keine weitergehenden Anforderungen stellt, sind Leistungen und Lieferungen, insbesondere in handelsüblicher Güte und soweit DIN -, VDE-, VDI- oder ihnen gleichzusetzende nationale oder EU-Normen bestehen, in Übereinstimmung mit ihnen zu erbringen. Sie sind insbesondere so zu erbringen, dass sie den gesetzlichen Bestimmungen an den von uns angegebenen Empfangswerken für Leistungen/Lieferungen über technische Arbeitsmittel, Unfallverhütung, Arbeitsstättenschutz, Gefahrstoffe, Emissions-Schutz, Gewässerschutz und Abfallrecht entsprechen.
  2. Der Lieferant hat unsere Pläne, Zeichnungen und sonstige Angaben zur Ausführung der Leistung oder von uns gelieferte Beistellteile auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den vorgesehenen Zweck zu prüfen. Bestehen insoweit Bedenken, so hat der Lieferant sie uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so ist er auch insoweit gewährleistungspflichtig. Änderungen an den bestellten Lieferungen und Leistungen bedürfen stets der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
  3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, z. B. mit „D“, gekennzeichneten Sicherheitsteilen hat der Lieferant darüber hinaus insbesondere Aufzeichnungen anzufertigen, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind zehn (10) Jahre aufzubewahren und uns bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Als Anleitung wird auf die VDA-Schrift Nachweisführung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“, Frankfurt am Main 1998, hingewiesen.
  4. Wir informieren uns gegenseitig über Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung. Ferner erhält der Lieferant von uns auf Wunsch Informationen über einschlägige Sicherheitsvorschriften.

VIII. Gewährleistung

  1. Die Untersuchungs- und Rügefrist nach § 377 HGB beträgt 2 Wochen ab Ablieferung beim von uns mitgeteilten Empfangswerk. Für die Untersuchung nicht erkennbarer Mängel beträgt die Rügefrist zwei Wochen ab Entdeckung des Mangels. Ist im Einzelfall eine längere Frist angemessen, so gilt diese.
  2. Die Ware wird bei uns nach Eingang in dem uns zumutbaren und uns technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Als zumutbar im Rahmen der Eingangsprüfung gelten mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit nur Untersuchungen der äußeren, mit bloßem Auge erkennbaren Beschaffenheit, dagegen nicht Untersuchungen der inneren Beschaffenheit der Ware. Bei Lieferung größerer Stückzahlen oder Mengen reicht die Überprüfung von Stichproben für die ordnungsgemäße Untersuchung aus. Ergibt die Stichprobenprüfung, dass mehr als 5 % der Stichproben mangelhaft sind, sind wir nach eigener Wahl berechtigt, die gesamten Lieferungen auf Kosten des Lieferanten zu kontrollieren oder unsere Mängelrechte für die gesamte Lieferung geltend zu machen. Zu unseren Gunsten bestehende weitergehende Rechte bleiben unberührt.
  3. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  4. Rücklieferungen beanstandeter Ware erfolgen auf Kosten des Lieferanten. Eine Ersatzlieferung hat immer frachtfrei zu erfolgen.
  5. Wir können vom Lieferanten Ersatz auch derjenigen Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Mangel verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war.
  6. Für unsere Mängelansprüche gilt eine Verjährungsfrist von 36 Monaten. Der Lieferanten tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen garantierte Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.

IX. Preise – Zahlung

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten frei der von uns angegebenen Empfangsstelle/Werk einschl. Verpackung, Transportversicherung und aller sonstigen Nebenkosten.
  2. Etwaige Preiserhöhungsbegehren von Seiten des Lieferanten sind uns bis spätestens zum 30.06. eines jeden Jahres für das jeweilige Folgejahr schriftlich zu übermitteln. Preiserhöhungen durch den Lieferanten werden nur dann wirksam, wenn sie einvernehmlich schriftlich mit uns vereinbart werden. Rechnungen dürfen keinesfalls der Sendung beigefügt werden, sondern sind getrennt, unter Angabe aller Bestelldaten an unseren Geschäftssitz in Remscheid bzw. per E-Mail an rechnungspruefung@hazet.de zu senden, sofern noch kein Gutschriftverfahren vereinbart worden ist. Die Rechnungen müssen Zeichen und Nummern der Kolli, Kisten, Verschläge etc., Stückzahlen der berechneten Gegenstände, diese in jeder Sorte für sich aufgeführt sowie Brutto- und Nettogewicht enthalten.
  3. Zahlung erfolgt grundsätzlich erst nach vertragsgemäßem Eingang der Ware und erfolgter Wareneingangsprüfung sowie des Eingangs der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung. Der Lieferant hat hierbei insbesondere die Verpflichtung gemäß § 14 Abs 4 Nr. 1 UstG zu beachten, wonach in Rechnungen der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers anzugeben ist (Leistungsempfänger ist immer die HAZET-WERK Hermann Zerver GmbH & Co. KG, Güldenwerther Bahnhofstraße 25 – 29, 42857 Remscheid) Beanstandungen und Verzögerungen, die im Rahmen der Wareneingangsprüfung bzw. der ordnungsgemäßen Rechnungserstellung entstehen, führen zu einer entsprechenden Verlängerung der jeweiligen Zahlungsfrist und hindert uns nicht daran, vom Skontoabzug gemäß nachfolgender Ziffer 4 Gebrauch zu machen.
  4. Zahlungsbedingungen, sofern nicht anders vereinbart: am 25. des der Lieferung folgenden Monats./. 3 % Skonto, innerhalb 60 Tagen ohne Abzug.
  5. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z. B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
  6. Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Lieferanten gefordert nachzuweisen.
  7. Anzahlungen und Abschlagszahlungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und sind vom Lieferanten vorab durch unbefristete selbstschuldnerische Bankbürgschaften zu sichern. Die Bürgschaft muss deutschem Recht unterliegen und Remscheid als ausschließlichen Gerichtsstand ausweisen. Im Übrigen findet die gesetzliche Regelung des § 239 BGB Anwendung.
  8. Alle Rechte und Pflichten aus Bestellungen, denen unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu Grunde liegen, können, mit Ausnahme von Geldforderungen, vom Lieferanten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung abgetreten oder übertragen werden.

X. Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung

  1. Der Lieferant ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das gleiche gilt für Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrech-te nach §§ 320, 273 BGB. Der Lieferant darf solche Rechte nur ausüben, wenn sie aus derselben vertraglichen Beziehung stammen. In einer laufenden Geschäftsbeziehung gilt jede einzelne Bestellung als eigener Vertrag.

XI. Produkthaftung / Freistellung

  1. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, ist der Lieferant verpflichtet, uns insoweit von Ansprüchen, Forderungen und Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen als die Ursache in dem Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt ist und der Lieferant im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen der Haftung gemäß vorstehender Ziffer 1 erstattet uns der Lieferant auch solche angemessenen Aufwendungen, die wir im Zusammenhang mit der Durchführung eines Produktrückrufs tätigen. Über die Durchführung eines solchen Produktrückrufs werden wir den Lieferanten unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

XII. Schutzrechte Dritter

  1. Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden. Wir liefern weltweit. Der Lieferant haftet nicht, sofern er die gelieferten Waren nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und er im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass Schutzrechte Dritter verletzt werden.
  2. Die Schadensersatzpflicht bezieht sich auf sämtliche Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

XIII. Materialbeistellungen

  1. Beigestelltes Material/Teile bleiben unser Eigentum und sind vom Lieferanten getrennt zu lagern und nur für unsere Bestellungen zu verwenden. Die bereitgestellte Menge ist umgehend zu prüfen und Differenzen uns umgehend schriftlich mitzuteilen. Später festgestellte Differenzen werden nicht akzeptiert.
  2. Werden Teile von einem Dritten direkt an den Lieferanten gesandt, so hat der Lieferant die Eingangsprüfung und die Qualitätskontrolle für uns vorzunehmen. Der Lieferant hat bei dem Zulieferer die Beanstandungen unverzüglich entsprechend den Rügefristen des § 377 HGB anzuzeigen und uns hierüber schriftlich zu unterrichten.
  3. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  4. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns beigestellten Sache zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßiges Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Miteigentum für uns. Vorstehende Regelungen gelten entsprechend, wenn der Lieferant die von uns beigestellte Sache mit anderen Sachen vermischt oder vermengt.
  5. Die von oder für uns zur Verfügung gestellten Teile dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte veräußert, verpfändet oder sonst wie weitergegeben noch irgendwie für Dritte verwendet werden.
  6. Der Lieferant wird die Sache an der uns Allein- oder Miteigentum zusteht einschließlich der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache gegen Sachschäden, Abhandenkommen etc. versichern.
  7. Der Lieferant hat jederzeit, während der üblichen Geschäftszeiten, eine Prüfung der bearbeiteten oder zu bearbeitenden Teile durch uns und/oder Behörden zu ermöglichen.

XIV. Fertigungsmittel

  1. Fertigungsmittel wie Modelle, Muster, Gesenke, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen, Normblätter und dergleichen, die von uns dem Lieferanten gestellt oder nach unseren Angaben vom Lieferanten gefertigt sind, sind unser Eigentum und als solches deutlich zu kennzeichnen. Die vorgenannten Fertigungsmittel dürfen ohne unsere Einwilligung weder an Dritte veräußert, verpfändet oder jedwede Weise weitergegeben noch für Dritte verwendet werden. Das Gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände; sie dürfen nur an uns geliefert werden, sofern wir uns nicht mit einer anderweitigen Verwendung schriftlich einverstanden erklärt haben. Der Lieferant verpflichtet sich, in unserem Eigentum stehende Gegenstände gegen Sachschäden, Abhandenkommen etc. zu versichern. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
  2. Nach Abwicklung unserer Bestellungen bzw. nach Abwicklung eines Auftrages durch uns, bei dem wir Fertigungsmittel dem Lieferanten stellen, oder für unsere Rechnung angefertigt worden sind, sind diese ohne besondere Aufforderung an uns zurückzusenden.
  3. Gegenstände, die wir in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten entwickelt oder weiterentwickelt haben, dürfen nur an uns geliefert werden.
  4. Der Lieferant räumt uns unentgeltlich sämtliche Nutzungsrechte an den Ergebnissen seiner Arbeiten mit den von uns beigestellten Fertigungsmitteln ein.

XV. Firmen- und Marken

  1. Unsere Firmen sowie Marken und Teilenummern sind auf den von uns bestellten Waren anzubringen, wenn es unsere Zeichnung vorschreibt oder wenn wir eine Anweisung dazu erteilt haben.
  2. Die so gekennzeichneten Gegenstände dürfen — sofern nichts Anderes vereinbart wurde – nur an uns geliefert werden.
  3. Zurückgesandte, beanstandete, mit unseren Firmen- und Marken gekennzeichnete Waren, sind gegen Nachweis im Wege einer zuvor mit uns abgestimmten Vorgehensweise unbrauchbar zu machen.

XVI. Geheimhaltung/Werbung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und auch nicht selbst zu verwerten. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
  2. Der Lieferant darf nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch uns mit seiner Geschäftsverbindung zu unserem Hause werben. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Werbung ausdrücklich auf uns oder nur den Vertragsgegenstand bezieht, d. h. für die Werbung mit unseren Produkten und Marke, die Ausstellung von unseren Produkten und ebenso die Nutzung unserer Produkte und unseres Namens in Verkaufsunterlagen wie Broschüren, Prospekte, Kataloge p.a.

XVII. Qualität / Umwelt / Lieferkette

  1. Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungs- und Umweltmanagement-System einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und diese dem Käufer auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant willigt hiermit ein in Qualitäts-/ Umweltaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungs- und Umweltmanagementsystems durch den Käufer oder einen von diesem Beauftragten ein.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zu beachten. Er wird in diesem Zusammenhang bei der Herstellung und Lieferung von Produkten sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen sämtliche gesetzlichen Bestimmungen zur Wahrung der Menschenrechte, zur Einhaltung der einschlägigen Arbeitsnormen und zum Verbot von Diskriminierung sowie Zwangs- und Kinderarbeit einhalten. Er wird die Einhaltung dieser Verpflichtungen auch bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern. Dies gilt auch dann, soweit der Lieferant dem unmittelbaren Anwendungsbereich der einschlägigen Bestimmungen nicht unterfällt.

XVIII. Ursprungseigenschaft / Sanktionen / REACH / RoHS / CBAM

  1. Sofern der Lieferant Erklärungen über die präferenzielle oder nicht-präferenzielle Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, ist der Lieferant verpflichtet, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen. Sofern der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigungen oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeiten von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, ist der Lieferant verpflichtet, den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen, es sei denn er hat diese Folgen nicht zu vertreten.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich sicherzustellen, dass die von ihm gelieferten Waren (einschließlich die zur Erfüllung der Verpflichtungen erforderlichen und/oder verwendeten Rohstoffe, (Produktions-)materialien, (Zulieferer- )produkte oder sonstigen Gegenstände) und/oder Dienstleistungen (einschließlich des Transports und des Liefervorgangs) keinen Restriktionen durch außenwirtschaftsrechtliche Wirtschafts-, Finanz- oder sonstige Sanktionen der Vereinten Nationen, der EU, der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen. Der Lieferant verpflichtet sich insoweit unabhängig davon, ob die Sanktionsregelungen auf ihn Anwendung finden, zur Einhaltung derselben.
  3. Bei allen an uns gelieferten/geleisteten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen muss der Lieferant die aus der REACH-Verordnung resultierenden Vorgaben und Maßnahmen erfüllen.
  4. Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zu liefernden Waren uneingeschränkt den Anforderungen der Richtlinie 2011/65/EU („RoHS“) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen
  5. Der Lieferant verpflichtet sich, uns die erforderlichen Angaben zu übermitteln, die wir oder unsere Kunden für die Teilnahme an dem EU-CO2-Grenzausgleichssystem gem. Verordnung (EU) 2023/956 („CBAM“) und die Ausübung der diesbezüglichen Rechte und Pflichten benötigen, insbesondere Angaben zu den direkten Emissionen, die bei der Warenherstellung freigesetzt werden, Angaben zu den indirekten Emissionen aus der Erzeugung von während der Warenherstellung verbrauchtem Strom und Angaben zu dem im Ursprungsland für die angegebenen Emissionen gezahlten CO2- Preis („CBAM-Angaben“). Insoweit übernimmt der Lieferant die uneingeschränkte Haftung dafür, dass die CBAM-Angaben vollständig, zutreffend und objektiv überprüfbar sind sowie in der von der EU vorgeschriebenen Weise ermittelt und dokumentiert werden. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen einschließlich einer fehlenden Überprüfbarkeit der übermittelten CBAM-Angaben ist der Lieferant verpflichtet, uns oder unseren Kunden die daraus entstandenen Mehrkosten und Schäden zu ersetzen sowie uns oder unsere Kunden von entsprechenden Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant oder sein Vorlieferant, dessen Verhalten sich der Lieferant zurechnen lassen muss, die Nichterfüllung der vorgenannten Verpflichtungen nicht zu vertreten haben.

XIX. Schlussbestimmungen

  1. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten sind ausgeschlossen.
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten ist an unserem Geschäftssitz in Remscheid. Diese Zuständigkeit schließt insbesondere auch jede andere Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges gesetzlich vorgesehen ist. Auch ist der Lieferant nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegen uns vor einem anderen, als dem ausschließlich zuständigen Gericht vorzubringen. Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Lieferanten oder vor anderen, aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständigen Gerichten zu erheben.
  3. Die Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des jeweiligen inländischen internationalen Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CSIG).
  4. Die personenbezogenen Daten des Lieferanten und seiner Angestellten werden von uns entsprechend den Vorgaben der DSGVO gespeichert und verarbeitet.

 

HAZET-WERK Hermann Zerver GmbH & Co. KG
Stand: Juni 2024